Verordnung von Sprachtherapie

Verordnung Sprachtherapie

[ˌfɛɐ̯ˈʔɔʁdnʊŋ fɔn ʃpʁaːxteʁaˈpiː]

Sie kommen zu uns …

  • wenn Ihre Ärzt*in eine Stimm, Sprech, Sprach- oder Schluckstörung diagnostiziert hat
  • wenn Sie sich in der Einschätzung der sprachlichen Fähigkeiten unsicher sind und ein Beratungsgespräch wünschen
  • wenn Sie dann einen Termin mit uns vereinbart haben

Wir kommen zu Ihnen …

  • falls Ihre Ärzt*in einen Hausbesuch verordnet hat, da Sie nicht selbständig in die Praxis kommen können, weil Sie etwa bettlägerig oder gehbehindert sind

Wer verordnet Sprachtherapie?

  • Erste Ansprechpartner*innen sind Ihre Kinderärzt*in, Ihre HNO-Ärzt*in, oder Ihre Hausärzt*in
  • Alle anderen Ärzt*innen können ebenfalls Sprachtherapie verordnen und eventuell notwendige Untersuchungen an Fachärzt*innen delegieren
  • Zahnärzt*innen und Kieferorthopäd*innen können ebenfalls Sprachtherapie verordnen
  • Heilpraktiker*innen können Sprachtherapie für privat versicherte Patient*innen verordnen

Wer bezahlt Sprachtherapie?

Sprachtherapie ist ein gesetzlich verankertes Heilmittel, die Therapiekosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Heilmittelrichtlinie übernommen.
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren sind von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit, Erwachsene müssen Zuzahlungen in Höhe von 10 % leisten.
Privat Versicherte erhalten mit einer ärztlichen Verordnung die Kosten im Rahmen ihrer Vertragsgestaltung erstattet.

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